BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10
BGH 10. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter der N. AG, verlangt von den Beklagten 2 und 3 Schadensersatz wegen Beihilfe zu Untreue (§§ 823 Abs. 2, 266 Abs. 1, 27 StGB). Streitgegenstand sind fingierte Warenrechnungen der O.-Handelsgesellschaft mbH, die von den Beklagten als Organ der Gesellschaft veranlasst wurden.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 2 haftet als aktiver Gehilfe. Dem Beklagten zu 3 wird Beihilfe durch Unterlassen verneint, da keine Garantenpflicht gegenüber der N. AG aus seiner Organstellung (§§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG) oder sonstigen Rechtsverhältnissen besteht. Die Pflichten aus Organstellung begründen grundsätzlich nur Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, nicht Außenhaftung gegenüber Dritten.

Praxishinweis
Organmitglieder haften Dritten nicht wegen Unterlassen, sofern keine besondere Garantenstellung besteht. Schadensersatzansprüche aus Beihilfe setzen aktive Förderung oder eine rechtlich begründete Garantenpflicht voraus. Schadensberechnung muss den Antragsumfang und tatsächliche Rückflüsse berücksichtigen (§ 308 ZPO).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 341/10
Entscheidungsdatum : 9. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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