BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R
LSG Baden-Württemberg 14. Juli 2010
>
BSG 14. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhält Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte ersetzt eine nicht unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt mit einer Geltungsdauer von zehn Monaten. Der Kläger wendet sich gegen diesen Verwaltungsakt und die daraus resultierenden Sanktionen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorinstanzenurteile auf und stellt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gemäß § 15 Abs. 1 SGB II fest. Die Geltungsdauer von zehn Monaten überschreitet ohne Ermessenserwägungen die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten. Ein ersetzender Verwaltungsakt bedarf einer Begründung der Geltungsdauer und eines vorherigen Einigungsversuchs.

Praxishinweis
Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs. 1 SGB II müssen eine maximal sechsmonatige Geltungsdauer aufweisen und Ermessenserwägungen enthalten. Fehlt dies, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und kann mit Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffen werden. Die konsensuale Eingliederungsvereinbarung hat Vorrang.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Streit um Eingliederungsvereinbarung beim BundessozialrechtEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

  • 2Streit um Eingliederungsvereinbarung beim BundessozialrechtEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

  • 3BAG, Urteil vom 22.05.2014, 8 AZR 1069/12Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 10. September 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 195/11 R
Entscheidungsdatum : 13. Februar 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text