BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 186/17
LG Wiesbaden 12. Mai 2017
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BGH 21. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, um die Wohnung als Ferien- und Zweitwohnung für seine Kinder und Enkel zu nutzen. Der Beklagte ist langjähriger Mieter und besitzt selbst Immobilien in Wiesbaden. Die Nutzung durch die Familie erfolgt ca. zweimal jährlich für wenige Wochen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält Eigenbedarf auch bei zeitlich begrenzter Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung für zulässig, sofern der Eigennutzungswunsch ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Revision ist unzulässig hinsichtlich der Härtefallregelung (§ 574 BGB). Die Klage wird wegen wirksamer Eigenbedarfskündigung stattgegeben.

Praxishinweis
Eigenbedarfskündigungen zur Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnung sind grundsätzlich zulässig. Die Gerichte prüfen nur auf Ernsthaftigkeit, Nachvollziehbarkeit und Missbrauch. Die Härtefallregelung des § 574 BGB ist gesondert zu behandeln und kann revisionsrechtlich beschränkt sein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 186/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 186/17
    Entscheidungsdatum : 20. August 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text