BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16
BGH 29. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt das Wohnraummietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1 BGB, da ihr Ehemann die Wohnung gewerblich für sein Beratungsunternehmen nutzen will. Der Beklagte widerspricht mit Verweis auf eine unzumutbare Härte und das Zweckentfremdungsverbot.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist mangels berechtigtem Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine gewerbliche Nutzung begründet keinen Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und auch keine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Interessenabwägung berücksichtigt die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) beider Parteien; ein Nachteil von einigem Gewicht für die Klägerin liegt nicht vor.

Praxishinweis
Berufs- oder Geschäftsbedarf begründet kein typisiertes Vermieterinteresse; es ist stets eine umfassende Einzelfallabwägung vorzunehmen. Die reine Erweiterung gewerblicher Nutzung ohne Wohnzweck genügt nicht für eine Kündigung wegen berechtigten Interesses nach § 573 Abs. 1 BGB.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 45/16
Entscheidungsdatum : 28. März 2017
Amtliche Quelle :

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