BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 2 StR 275/18
BGH 25. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Angeklagte werden wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schwerer sexueller Nötigung und Verbreitung kinderpornografischer Schriften verurteilt. Die Taten umfassen u.a. körperliche Übergriffe und Anstiftung zur Herstellung kinderpornografischer Videos.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ändert den Schuldspruch teilweise: Bei der Angeklagten S. E. entfällt die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 StGB aF), stattdessen liegt schwere sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1, 2, 3 StGB aF) vor. Beim Angeklagten D. E. wird die Mittäterschaft verneint, stattdessen liegt Anstiftung (§ 26, 30 StGB) zum sexuellen Missbrauch und zur Verbreitung kinderpornografischer Schriften vor. Die Anrechnung der im Ausland verbüßten Haft ist unzureichend bestimmt (§ 51 Abs. 4 StGB).

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlichen Sexualdelikten ist Mittäterschaft nur bei gleichzeitiger, aktiver Tatbeteiligung vor Ort gegeben. Anstiftung ist bei Fernwirkung möglich. Die genaue Festlegung des Anrechnungsmaßstabs für Auslands-Haft ist zwingend erforderlich. Revisionen sind nur eingeschränkt erfolgreich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 2 StR 275/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 275/18
    Entscheidungsdatum : 24. September 2018
    Amtliche Quelle :

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