BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 189/10
LAG Hessen 27. August 2009
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BAG 17. Mai 2011

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Resturlaub aus 2007 gegen die Beklagte, die ihn ab November 2006 unter Anrechnung von Urlaub freistellte. Das Arbeitsverhältnis endete nicht zum 31. März 2007, der Kläger nahm danach erneut Arbeit auf. Die Beklagte verweigert die Anerkennung von fünf Urlaubstagen aus 2007.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 4, 5, 7 BUrlG, §§ 133, 157 BGB, § 362 BGB, §§ 256, 533, 559 ZPO. Das BAG bestätigt, dass Arbeitgeber Urlaub im Vorgriff auf das Folgejahr freistellen können. Die Freistellungserklärung muss jedoch eindeutig sein, ob Voll- oder Teilurlaub gewährt wird. Die Beklagte hat dies nicht klar ausgedrückt, weshalb fünf Urlaubstage aus 2007 weiterhin bestehen.

Praxishinweis
Arbeitgeber können jahresübergreifend Urlaub vorab gewähren, müssen aber die Freistellungserklärung klar und unmissverständlich formulieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Unklare Erklärungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers, der Resturlaubsansprüche verbleiben sonst beim Arbeitnehmer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.05.2011 - 9 AZR 189/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 189/10
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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