BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07
ArbG Bonn 25. April 2007
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LAG Köln 29. August 2007
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BAG 24. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Erzieherin mit befristetem Arbeitsverhältnis, verlangt Überstundenvergütung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus 2005 und 2006. Sie war ab Juni 2006 bis Ende Arbeitsverhältnis im Januar 2007 durch Krankheit arbeitsunfähig. Der Beklagte verweigert Urlaubsabgeltung mit Verweis auf Freistellungen und Verfall.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist hinsichtlich Überstunden unzulässig. Das BAG bestätigt Abgeltungsansprüche für gesetzlichen Urlaub (§§ 5, 7 BUrlG) trotz durchgehender Arbeitsunfähigkeit bis Ende Übertragungszeitraums, gestützt auf EuGH-Rechtsprechung (Art. 7 RL 2003/88/EG, Schultz-Hoff). Vertraglicher Mehrurlaub verfällt hingegen gemäß KAVO. Freistellungen ohne ausdrückliche Urlaubserteilung erfüllen Urlaubsansprüche nicht (§ 7 Abs. 1 BUrlG, § 362 BGB). § 7 BUrlG ist richtlinienkonform auszulegen.

Praxishinweis
Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen nicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis Ende Übertragungszeitraums. Arbeitgeber müssen Urlaub ausdrücklich gewähren; bloße Freistellungen genügen nicht. Vertragliche Mehrurlaubsansprüche können wirksam befristet werden. Ausschlussfristen sind zu beachten. Richtlinienkonforme Auslegung des § 7 BUrlG ist zwingend.

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  • 1Urlaubsrecht: Übertragung des Urlaubs im KrankheitsfallEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 983/07
Entscheidungsdatum : 23. März 2009

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