Version
1. Januar 2003
1. Januar 2003
>
Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Fachbeiträge • 335
- 3. Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit in der GebäudereinigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. April 2015
- 4. Abmahnung wegen verweigertem PersonalgesprächEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juni 2009
- 5. PersonalgesprächEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. März 2019
- 6. ÜberstundenvergütungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. April 2014
- 7. Versetzung - durch Zuweisung eines anderen TätigkeitsfeldesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. März 2015
- 8. Stationierung einer Purserette bei einer FluggesellschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. September 2012