BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
LAG Sachsen-Anhalt 7. Dezember 2006
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BAG 18. November 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung verauslagter Studiengebühren für ein duales Studium, das dieser mit Abschluss absolvierte. Ein Praxisphasenvertrag regelte die Studienfinanzierung und Rückzahlungspflichten, insbesondere bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Rückzahlungsklausel in den AGB der Klägerin verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Beklagten unangemessen benachteiligt. Die Studienkosten sind als Investition der Klägerin in ihre Personalrekrutierung zu werten; ohne Angebot eines Arbeitsverhältnisses ist eine Rückzahlungspflicht unzulässig.

Praxishinweis
Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten sind nur wirksam, wenn dem Auszubildenden durch Betriebstreue ein Entfallen der Rückzahlungspflicht ermöglicht wird. Fehlt ein Arbeitsvertragsangebot, ist eine Rückzahlungsklausel nach § 307 BGB unwirksam. Arbeitgeber sollten Vertragsklauseln entsprechend gestalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 192/07
Entscheidungsdatum : 17. November 2008

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