BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.02.2016 - 1 C 28/14
OVG Schleswig-Holstein 4. September 2014
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BVerwG 25. Februar 2016
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Generalanwalt beim EuGH 24. Oktober 2017
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EuGH 5. Juni 2018
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BVerwG 11. September 2019
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OVG Schleswig-Holstein 25. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Facebook-Fanpage, über die personenbezogene Daten der Nutzer durch Facebook Ireland Ltd. verarbeitet werden. Die Beklagte ordnet die Deaktivierung der Fanpage nach § 38 Abs. 5 BDSG an, da die Klägerin für die Auswahl eines datenschutzrechtlich unzulänglichen Anbieters verantwortlich sein soll.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Anordnung für unzulässig, da die Klägerin nicht „verantwortliche Stelle“ i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG bzw. Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG ist. Die Klägerin hat keine tatsächliche oder rechtliche Einflussmöglichkeit auf Art und Umfang der Datenverarbeitung durch Facebook. Eine Verantwortlichkeit für die Auswahl des Anbieters außerhalb eines Auftragsverhältnisses ist unklar und bedarf der Klärung durch den EuGH.

Praxishinweis
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit setzt die tatsächliche Steuerungsbefugnis über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung voraus. Betreiber von Fanpages sind nicht automatisch verantwortlich für die Datenverarbeitung durch Plattformbetreiber. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit in Konzernstrukturen sowie Auswahlpflichten bleiben offen und bedürfen europarechtlicher Klärung.

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    Daniela Windelband · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 13. Februar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.02.2016 - 1 C 28/14
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 1 C 28/14
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text