BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14
LG Hamburg 18. Juli 2013
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OLG Hamburg 6. Februar 2014
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BGH 22. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Kostenerstattung für ein wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben nach Bestätigung einer einstweiligen Verfügung. Die Klägerin setzte eine Frist von weniger als zwei Wochen zur Abgabe der Abschlusserklärung, die Beklagte gab teilweise Erklärung ab und legte Berufung ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Kostenerstattung nach §§ 677, 683, 670 BGB, wenn der Gläubiger eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils einhält und dem Schuldner eine Erklärungsfrist von mindestens zwei Wochen zur Prüfung einräumt. Die zu kurze Erklärungsfrist berührt den Anspruch nicht, da eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird. Die Vergütung des Abschlussschreibens bemisst sich regelmäßig nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV).

Praxishinweis
Für Kostenerstattungsansprüche bei Abschlussschreiben ist eine Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des bestätigenden Urteils sowie eine mindestens zweiwöchige Erklärungsfrist erforderlich. Die Gebühr bemisst sich regelmäßig mit 1,3-facher Geschäftsgebühr, eine Herabsetzung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 59/14
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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