BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R
SG Dortmund 23. Januar 2015
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LSG Nordrhein-Westfalen 29. Juni 2017
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BSG 28. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhält Alg II und beantragt Mietkaution. Das Jobcenter gewährt ein Mietkautionsdarlehen von 566 Euro und erklärt die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II mit 10 % des Regelbedarfs. Die Klage auf Aufhebungs der Aufrechnung wird in den Vorinstanzen unterschiedlich entschieden.

Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II erfasst auch Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II. Die Aufrechnung ist durch einen Grundlagenverwaltungsakt zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe vermieden wird. Eine teleologische Reduktion zugunsten des Klägers erfolgt nicht.

Praxishinweis
Jobcenter können Mietkautionsdarlehen nach § 42a Abs. 2 SGB II durch Aufrechnung tilgen. Die Aufrechnung ist als Dauerverwaltungsakt schriftlich zu erklären und auf 10 % des Regelbedarfs begrenzt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, sofern existenzsichernde Leistungen gewährleistet bleiben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 31/17 R
    Entscheidungsdatum : 27. November 2018
    Amtliche Quelle :

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