BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R
SG Augsburg 27. Februar 2012
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LSG Bayern 24. Oktober 2012
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BSG 29. April 2015
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BSG 29. April 2015
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SG Augsburg 24. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin bezieht seit 2009 Leistungen nach SGB II. Streitgegenstand sind Bescheide über Meldeversäumnisse und daraus resultierende Minderungen des Arbeitslosengeld II (Alg II) um jeweils 10 % des Regelbedarfs für mehrere Zeiträume im Jahr 2011/2012.

Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigt die isolierte Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten über Feststellung von Pflichtverletzungen und Minderungen nach §§ 31b, 32 SGB II, wenn keine Umsetzung in geänderten Bewilligungsbescheiden erfolgt. Die Minderung um 10 % des Regelbedarfs ist materiell rechtmäßig, da keine vorherige Feststellung der ersten Pflichtverletzung erforderlich ist. Die Bescheide sind formell und materiell nur teilweise rechtmäßig, insbesondere wegen fehlerhafter Ermessensausübung bei der Häufung von Meldeaufforderungen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Minderungen bis 30 % bestehen nicht.

Praxishinweis
Meldeversäumnisse nach §§ 31b, 32 SGB II können isoliert angefochten werden, wenn keine Bewilligungsänderung erfolgt. Die gesetzliche Minderung um 10 % ist verfassungskonform. Bei mehrfachen Meldeaufforderungen ist die Ermessensausübung des Jobcenters kritisch zu prüfen, insbesondere bei hoher Einladungsdichte ohne Berücksichtigung weiterer Maßnahmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 19/14 R
    Entscheidungsdatum : 28. April 2015
    Amtliche Quelle :

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