BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - 2 StR 495/12
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten werden wegen Diebstahls (§§ 242, 243 StGB) oder gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) verurteilt. Das Landgericht stellt alternativ fest, ob Diebstahl oder Hehlerei vorliegt, ohne eindeutige Tatbestandsfeststellung. Die Revision richtet sich gegen diese Wahlfeststellung.

Entscheidungsgründe
Der Senat hält die richterrechtliche Rechtsfigur der gesetzesalternativen Wahlfeststellung für verfassungswidrig, da sie gegen Art. 103 Abs. 2 GG (Gesetzlichkeitsprinzip) verstößt. Wahlfeststellungen mit strafbegründender Wirkung fehlen einer gesetzlichen Grundlage und verletzen das Analogieverbot. Die Strafzumessung ist ohne eindeutige Tatbestandsfeststellung unvereinbar mit dem Gesetzlichkeitsprinzip.

Praxishinweis
Wahldeutige Verurteilungen zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei sind unzulässig. Für die Praxis bedeutet dies, dass nur eindeutige Schuldsprüche zulässig sind; die bisherige richterrechtliche Wahlfeststellung ist aufzugeben. Mandate mit vergleichbaren Konstellationen erfordern klare Tatbestandsfeststellungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - 2 StR 495/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 495/12
Entscheidungsdatum : 28. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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