BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21
LG Berlin 22. Oktober 2020
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BGH 15. Februar 2023

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt bereicherungsrechtliche Rückabwicklung fondsgebundener Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die nach § 5a VVG a.F. (Fassung ab 13. Juli 2001) abgeschlossen wurden. Die Versicherungsnehmer erhielten fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen, die Schriftform statt der seit 1. August 2001 ausreichenden Textform verlangten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und § 242 BGB liegt bei geringfügigem Belehrungsfehler, der dem Versicherungsnehmer nicht die Ausübung des Widerspruchsrechts unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung unmöglich macht, kein Anspruch auf Rückabwicklung vor. Die verspätete Widerspruchsausübung nach jahrelanger Vertragsdurchführung begründet widersprüchliches Verhalten und Rechtsmissbrauch.

Praxishinweis
Geringfügige Formfehler in der Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Vertrags. Nach langjähriger Vertragserfüllung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt werden. Dies schützt Versicherer vor missbräuchlichen Rückabwicklungsansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 353/21
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2023
Amtliche Quelle :

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