BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
SG Hannover 22. September 2006
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LSG Niedersachsen-Bremen 24. Mai 2007
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BSG 28. Oktober 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Differenz zwischen dem mit der Einrichtung vereinbarten und dem von der Beklagten gezahlten Heimentgelt für die Zeit vom 28. September 2000 bis 22. Februar 2005. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen nach §§ 93 Abs. 2 BSHG, 75 Abs. 3 SGB XII.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist zurück, da die Einrichtung als notwendige Partei nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen ist. Die Übernahme der Heimkosten durch den Sozialhilfeträger stellt eine Sachleistungsverschaffung mit Schuldbeitritt dar. Eine Zahlungspflicht besteht nur bei wirksamen Vergütungsvereinbarungen; vorläufige Vereinbarungen gelten fort. Rückwirkende Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig.

Praxishinweis
In Verfahren über Heimkosten ist der Heimträger zwingend beizuladen. Die Sozialhilfe erfolgt als Sachleistung durch Übernahme der Vergütung mit Schuldbeitritt. Ohne gültige Vergütungsvereinbarung besteht keine Pflicht zur Übernahme höherer Heimkosten, vorläufige Vereinbarungen sind jedoch bindend fortzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 22/07 R
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2008
Amtliche Quelle :

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