BSG, Urteil vom 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R
BSG 4. März 2004

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung für eine am selben Tag durchgeführte Weisheitszahnentfernung in einem Krankenhaus. Die Beklagte vergütet nur ambulant, der Kläger fordert vollstationäre Behandlung. Die Patientin wurde von 7 bis 17 Uhr behandelt und am selben Tag entlassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 39 Abs. 1, § 115b SGB V sowie § 1 BPflV. Das Gericht verneint eine stationäre oder teilstationäre Behandlung, da kein Übernachtaufenthalt vorliegt. Ambulante Operationen im Krankenhaus sind zulässig, wenn der Patient nicht über Nacht verbleibt. Die fehlende Mitteilung nach § 115b Abs. 2 SGB V verhindert eine vertragliche Vergütung, bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht jedoch. Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit sind nach § 291 BGB zu zahlen.

Praxishinweis
Für die Abgrenzung stationärer von ambulanter Krankenhausbehandlung ist die Übernachtung maßgeblich. Ein bloßer Tagesaufenthalt mit Vollnarkose und Überwachung begründet keine stationäre Vergütung. Fehlende Zulassung zum ambulanten Operieren schließt vertragliche Ansprüche aus, bereicherungsrechtliche Forderungen sind jedoch verzinslich durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 4/03 R
Entscheidungsdatum : 4. März 2004
Amtliche Quelle :

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