BSG, Urteil vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R
BSG 30. September 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach § 69 SGB IX wegen Schilddrüsenentfernung infolge malignen Tumors und daraus resultierender Stimmbandnervenverletzung. Die Beklagte bewertete den GdB während der fünfjährigen Heilungsbewährung mit 50, der Kläger fordert 60.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Bindung an die AHP/VersMedV und das Finalitätsprinzip des § 69 Abs. 1, 3 SGB IX. Der GdB ist final nach den Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe zu bestimmen, ohne Kausalitätsabwägungen. Die Stimmbandlähmung ist kein regelhafter Organschaden der Schilddrüsenoperation und daher zusätzlich mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, was den Gesamt-GdB auf 60 erhöht.

Praxishinweis
Bei GdB-Feststellungen nach Tumorentfernung ist die Heilungsbewährung zu beachten. Abgrenzbare, nicht regelmäßig auftretende Folgeschäden anderer Organe sind gesondert zu bewerten. Eine pauschale GdB-Bewertung während der Heilungsbewährung darf nicht zu Ungleichbehandlung führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 SB 4/08 R
    Entscheidungsdatum : 29. September 2009
    Amtliche Quelle :

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