BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2011 - 2 BvR 68/11
BVerfG 14. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen Sexualdelikten zu Freiheitsstrafe und Unterbringung im Maßregelvollzug verurteilt. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung wurde unter der Auflage erteilt, in ein bestimmtes Männerwohnheim einzuziehen. Dieses verweigerte die Aufnahme, woraufhin die Aussetzung aufgehoben wurde.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Erschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Eine statthafte und nicht aussichtslose Anhörungsrüge (§ 33a StPO) gegen die Auflage, die allein vom Verhalten Dritter abhängt, wurde nicht erhoben. Die Übertragung der Freiheitsentziehung auf nicht kontrollierbare Dritte ist verfassungsrechtlich bedenklich (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Vor Verfassungsbeschwerde ist der Rechtsweg einschließlich Anhörungsrüge zu erschöpfen. Auflagen im Maßregelvollzug, deren Erfüllung ausschließlich vom Verhalten Dritter abhängt, sind verfassungsrechtlich problematisch und bedürfen gerichtlicher Prüfung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2011 - 2 BvR 68/11
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 68/11
    Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text