BAG, Urteil vom 05.08.2014 - 9 AZR 878/12
BAG 5. August 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, nicht gesetzlich krankenversichert, begehrt bezahlte Freistellung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD für einen weiteren Tag wegen schwerer Erkrankung ihrer Tochter unter zwölf Jahren, nachdem sie bereits vier Tage wegen Erkrankung ihres Sohnes freigestellt war.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD keine Begrenzung von vier Arbeitstagen für mehrere Kinder im Kalenderjahr enthält. Maßgeblich ist die Gesamtobergrenze von fünf Arbeitstagen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD. Die tarifliche Regelung ist im Kontext von § 45 SGB V auszulegen und dient der Schließung einer Versorgungslücke für privat Versicherte.

Praxishinweis
Bei mehreren schwer erkrankten Kindern unter zwölf Jahren besteht ein Anspruch auf bis zu fünf Tage bezahlte Freistellung im Kalenderjahr, nicht nur vier Tage insgesamt. Die Gesamtobergrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist zu beachten. Arbeitgeber dürfen keine Kürzung des Entgelts vornehmen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 05.08.2014 - 9 AZR 878/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 878/12
Entscheidungsdatum : 4. August 2014
Amtliche Quelle :

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