BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - I ZB 30/25
BPatG 1. April 2025
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BGH 20. November 2025
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BGH 14. April 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte hält die ältere Wortmarke „H 15“ für Arzneimittel, die Klägerin die jüngere Marke „Hecht H 15“ für Nahrungsergänzungsmittel. Die Klägerin begehrt Löschung der älteren Marke wegen Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF. Die Beklagte beruft sich auf rechtserhaltende Benutzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf und verweist zurück, da die Beklagte die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat (§ 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF). Die Benutzung müsse als Herkunftshinweis erkennbar sein; die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „H 15“ in der Kombination „H 15 Gufic“ genügt hierfür nicht ohne weitere Feststellungen.

Praxishinweis
Im Widerspruchsverfahren ist die rechtserhaltende Benutzung streng zu prüfen, insbesondere bei abweichender Benutzung in Kombination mit weiteren Zeichen. Die „wandernde Benutzungsfrist“ gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF bleibt unionsrechtskonform anwendbar. Die Verwechslungsgefahr kann auch bei Warenähnlichkeit und selbständig kennzeichnender Stellung eines Markenbestandteils bejaht werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - I ZB 30/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 30/25
    Entscheidungsdatum : 19. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text