BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 StR 320/17
BGH 9. November 2017

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt. Die Beteiligung an den vorausgegangenen Diebstählen konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Anklage enthielt alternativ gemeinschaftlichen Diebstahl (§§ 242, 243, 25 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei als Nachtat, da alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die ungleichartige Wahlfeststellung ist zulässig, da die Beteiligung an den Vortaten unsicher ist. Ein Teilfreispruch wegen fehlendem Nachweis der Diebstahlsbeteiligung ist erforderlich (§ 349 Abs. 2 StPO).

Praxishinweis
Bei unklarer Täterschaft an Vortaten kann eine Verurteilung wegen Nachtatbeihilfe im Wege der Postpendenz und Wahlfeststellung erfolgen. Die Strafe ist nach dem mildesten Strafrahmen zu bemessen (§§ 27, 49 StGB). Teilfreisprüche bei Alternativanklagen sind geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 StR 320/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 320/17
    Entscheidungsdatum : 9. November 2017
    Amtliche Quelle :

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