BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 138/16
LG München I 18. August 2015
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OLG München 12. Mai 2016
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BGH 15. Februar 2018
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OLG München 6. Juni 2019
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BGH 15. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Klägerin, Inhaberin der Wortmarke „ORTLIEB“ für Taschen, wird vorgeworfen, die Beklagte zu 3 als Betreiberin der internen Suchmaschine von „amazon.de“ benutze die Marke „Ortlieb“ markenrechtswidrig, indem bei Eingabe des Suchbegriffs auch Fremdprodukte angezeigt werden. Die Klägerin verlangt Unterlassung gemäß Marken- und Wettbewerbsrecht.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorinstanz, da die Benutzung der Marke durch die Beklagte zu 3 zwar vorliegt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG), eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke jedoch nicht festgestellt werden kann. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, dass beworbene Produkte nicht vom Markeninhaber stammen. Die Sache wird zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Betreiber interner Suchmaschinen nutzen Marken als Schlüsselwörter im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation, wenn sie die Ergebnislisten automatisiert steuern. Eine markenrechtliche Haftung setzt jedoch eine konkrete Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion voraus, die anhand der Nutzerwahrnehmung differenziert zu prüfen ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 138/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 138/16
Entscheidungsdatum : 14. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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