BFH, Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23
FG Niedersachsen 16. März 2023
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BFH 20. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger unterhält aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung mit Zweitwohnung und separat angemietetem Pkw-Stellplatz. Das Finanzamt verweigert den Werbungskostenabzug der Stellplatzmiete mit Verweis auf die Höchstgrenze der Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.

Entscheidungsgründe
Das FG bestätigt, dass Stellplatzkosten notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung sind und nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören. Die Stellplatzmiete unterliegt daher nicht der 1.000 EUR-Höchstgrenze, da sie nicht der Nutzung der Unterkunft dient, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt.

Praxishinweis
Kosten für separat angemietete Pkw-Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung sind als Werbungskosten unbegrenzt abziehbar und nicht auf die gesetzliche Unterkunftskostenobergrenze von 1.000 EUR monatlich anzurechnen. Dies gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 4/23
Entscheidungsdatum : 19. November 2025
Amtliche Quelle :

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