BFH, Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17
FG Düsseldorf 14. März 2017
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BFH 4. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger unterhalten einen eigenen Hausstand und begründen am Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung. Sie machen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Strom, Telefon, Rundfunkbeitrag sowie AfA und Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände und geringwertige Wirtschaftsgüter als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkennt Unterkunftskosten nur bis 1.000 EUR monatlich an.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der Fassung ab 2014. Das Gericht differenziert zwischen Unterkunftskosten, die mit 1.000 EUR monatlich begrenzt sind, und sonstigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. AfA und Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zählen nicht zu den Unterkunftskosten, sondern sind als sonstige Werbungskosten unbeschränkt abziehbar.

Praxishinweis
Bei doppelter Haushaltsführung sind Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht in den auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG enthalten, sondern gesondert als Werbungskosten abziehbar. Die Begrenzung gilt nur für tatsächliche Nutzungskosten der Unterkunft (Miete, Betriebskosten etc.).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 18/17
Entscheidungsdatum : 3. April 2019
Amtliche Quelle :

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