BVerfG, Entscheidung vom 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08
VG Karlsruhe 27. September 2006
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VGH Baden-Württemberg 30. April 2008
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BVerwG 29. Oktober 2008
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BVerfG 15. April 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger sperrt einen Weg über sein Grundstück, den die Beklagte als öffentlichen Verkehrsweg ansieht. Die Gemeinde ordnet die Wegöffnung an. Streitgegenstand ist die Widmung des Weges als öffentliche Straße mittels des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 StrG BW.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die unvordenkliche Verjährung ist eine verfassungskonforme, widerlegbare Rechtsvermutung zur Feststellung einer historischen Widmung. Sie stellt keine Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dar und verletzt nicht die Eigentumsgarantie. Die Beweiswürdigung durch die Fachgerichte entspricht den Anforderungen an effektiven Rechtsschutz.

Praxishinweis
Die unvordenkliche Verjährung bleibt ein zulässiges Beweisinstrument zur Annahme öffentlicher Widmungen alter Wege. Eigentümer müssen mit einer solchen Widmungsfeststellung rechnen, wenn langjährige Nutzung und fehlende gegenteilige Erinnerung vorliegen. Enteignungsschutz greift hier nicht unmittelbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 3478/08
    Entscheidungsdatum : 14. April 2009
    Amtliche Quelle :

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