BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 81/14
OLG Hamm 27. Februar 2014
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BGH 19. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten rückständigen und künftig erhöhten Erbbauzins aus einem 1970 bestellten Erbbaurecht mit 99-jähriger Laufzeit auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Die Anpassungsklausel sieht eine Indexierung des Erbbauzinses vor. Die Beklagte bestreitet die Zahlungspflicht.

Entscheidungsgründe
Das Erbbaurecht ist wirksam bestellt (§ 1 ErbbauRG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Die Bebauungserlaubnis richtet sich dynamisch nach den jeweils geltenden Bauvorschriften. Ein Erlöschen des Erbbaurechts bei späterem Bauverbot tritt nicht ein. Die Erhöhung des Erbbauzinses ist zulässig, da § 9a ErbbauRG (Billigkeitsschranke) nur für Wohnzwecke gilt. Das Risiko der Unbebaubarkeit trägt der Erbbauberechtigte, eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Erbbaurechten auf Bauerwartungsland ist die vertragliche Risikoübernahme der Unbebaubarkeit entscheidend. Wertsicherungsklauseln sind auch bei späterem Bauverbot durchsetzbar. § 9a ErbbauRG schützt nur Wohnnutzung, nicht gewerbliche oder unbebaute Grundstücke. Bodenverkehrsgenehmigung sichert die Wirksamkeit der Bestellung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 81/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 81/14
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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