BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R
BSG 5. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt zunächst eine vorläufige ALG-II-Bewilligung für Januar 2014 (Bescheid 25.9.2013). Während des Widerspruchsverfahrens erging eine abschließende Entscheidung (Bescheid 12.12.2013), die den vorläufigen Bescheid ersetzte. Ein weiterer Widerspruch gegen den abschließenden Bescheid wurde als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Nach § 86 SGG wird die abschließende Entscheidung kraft Gesetzes Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die vorläufige Entscheidung. Die Ersetzung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung ist als Abänderung i.S.v. § 86 SGG zu verstehen. Ein neues Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Entscheidung ist unstatthaft. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei vorläufigen ALG-II-Bescheiden ist die abschließende Entscheidung im laufenden Widerspruchsverfahren zu behandeln. Ein gesonderter Widerspruch gegen die abschließende Entscheidung ist unzulässig. Jobcenter müssen auf die Verfahrensökonomie und Einbeziehung der abschließenden Entscheidung gemäß § 86 SGG hinweisen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 36/16 R
    Entscheidungsdatum : 4. Juli 2017
    Amtliche Quelle :

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