BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019 - V ZR 278/17
LG Frankfurt/Main 27. September 2017
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BGH 5. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte die Beklagte als Verwalterin und ermächtigte Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Verwaltervertrags. Die Klägerin focht beide Beschlüsse an. Das Landgericht erklärte sie für ungültig, die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 47 FamFG analog an: Die Aufhebung der Beschlüsse wirkt nicht rückwirkend auf die Wirksamkeit des Verwaltervertrags oder der Rechtsgeschäfte des Verwalters. Die AGB-Kontrolle des Vertrags ist nicht im Beschlussanfechtungsverfahren, sondern bei dessen Anwendung vorzunehmen (§§ 305 ff. BGB). Die Verwaltervergütung muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (§ 21 WEG). Die getrennte Beschlussfassung über Bestellung und Vertragsermächtigung führt zu eigenständiger Wirksamkeit (§ 23 Abs. 4 WEG).

Praxishinweis
Beschlüsse über Verwalterbestellung und Vertragsermächtigung sind getrennt zu prüfen. AGB-rechtliche Mängel des Verwaltervertrags sind erst bei dessen Anwendung zu rügen. Verwaltervergütung darf übliche Sätze überschreiten, wenn sachlich gerechtfertigt. Wohnungseigentümer können Verwalter nach § 21 Abs. 3, 5 WEG bei Vertragsproblemen abberufen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019 - V ZR 278/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 278/17
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text