BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17
LG Hamburg 28. Juni 2017
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BGH 4. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Sanierung gravierender Feuchtigkeitsschäden im Gemeinschaftseigentum, die die Nutzung ihrer Teileigentumseinheiten (gewerbliche Nutzung im Souterrain) erheblich beeinträchtigen. Die Beklagten lehnen die Sanierung ab und beschließen stattdessen ein weiteres Gutachten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wertet die Klage als Beschlussersetzungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG. Nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG besteht ein Anspruch auf sofortige Instandsetzung, wenn gravierende Mängel die zweckentsprechende Nutzung des Sondereigentums beeinträchtigen. Die Sanierungspflicht ergibt sich unabhängig vom Baualter und der ursprünglichen Bauausführung. Die Ablehnung der Sanierung und das Verlangen eines weiteren Gutachtens entsprechen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Praxishinweis
Wohnungseigentümer können bei erheblichen baulichen Mängeln im Gemeinschaftseigentum die gerichtliche Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG beanspruchen. Die Sanierungspflicht umfasst auch Altbauten, sofern die Nutzung des Sondereigentums beeinträchtigt ist. Verzögerungen durch weitere Gutachten sind regelmäßig unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 203/17
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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