BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 276/16
LG Hamburg 26. Oktober 2016
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BGH 16. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Wohnungseigentümer in einem 1990 errichteten Gebäude. Die Beklagten modernisieren 2012 ihr Badezimmer, entfernen dabei den Estrich und erneuern Bodenaufbau und Installationen. Die Klägerin verlangt Schallschutzmaßnahmen nach aktuellen technischen Standards, hilfsweise nach dem Stand von 1990.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG und § 1004 BGB. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Einhaltung aktueller Schallschutzwerte bei Sanierungsmaßnahmen mit Eingriff in Gemeinschaftseigentum, sofern keine grundlegende Umgestaltung vorliegt. Maßgeblich sind die zum Errichtungszeitpunkt geltenden Schallschutzanforderungen, hier DIN 4109-89 Beiblatt 2 (<=46 dB).

Praxishinweis
Bei Eingriffen in Gemeinschaftseigentum im Rahmen typischer Sanierungen ist kein Anspruch auf Ertüchtigung des Schallschutzes nach aktuellen Normen gegeben. Nur bei grundlegenden Um- oder Ausbauten (z.B. Dachgeschossausbau) gelten die zum Baumaßnahmenzeitpunkt aktuellen Schallschutzanforderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 276/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 276/16
Entscheidungsdatum : 15. März 2018
Amtliche Quelle :

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