BAG, Urteil vom 23.09.2015 - 5 AZR 767/13
ArbG Herford 24. Oktober 2012
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LAG Hamm 2. Juli 2013
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BAG 23. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Abgeltung eines bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Zeitguthabens aus einem Arbeitszeitkonto gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitsvertrag. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf Vertrauensarbeitszeit und Verfall von Ansprüchen. Streit besteht über Umfang und Darlegung des Zeitguthabens.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt einen Anspruch auf Abgeltung von 414 Stunden Zeitguthaben gemäß § 611 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 Arbeitsvertrag. Die vorbehaltlose Ausweisung im Arbeitszeitkonto gilt als Anerkenntnis. Vertrauensarbeitszeit schließt Arbeitszeitkonto und Vergütungsanspruch nicht aus. Für weitergehende Überstunden muss der Arbeitnehmer Anordnung, Billigung oder Duldung durch den Arbeitgeber darlegen. Verfall und Verjährung sind nicht eingetreten.

Praxishinweis
Vertrauensarbeitszeit entbindet nicht von der Führung eines Arbeitszeitkontos oder der Vergütung von Mehrarbeit. Arbeitgeber müssen bei Anerkennung von Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto substantiiert widersprechen. Arbeitnehmer tragen bei selbstgeführten Aufzeichnungen die Darlegungslast für Überstundenanordnung und Billigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.09.2015 - 5 AZR 767/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 767/13
Entscheidungsdatum : 22. September 2015
Amtliche Quelle :

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