BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11
BAG 21. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt die Rückgängigmachung der Kürzung ihres Überzeitarbeitskontos (ÜZA-Konto) durch die Beklagte. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte Minusstunden aus der Nichtausschöpfung der tariflichen Arbeitszeit mit dem Guthaben verrechnen darf. Grundlage sind u.a. § 22 MTV-DP AG, § 14 ETV-DP AG sowie Betriebsvereinbarungen.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint eine Befugnis der Beklagten zur Kürzung des ÜZA-Kontos mit Minusstunden, da weder Arbeitsvertrag, Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung eine solche Verrechnung vorsehen. Das ÜZA-Konto dokumentiert ausschließlich Überzeitarbeit, die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen ist. Eine rückwirkende Kürzung widerspricht der Zweckbestimmung des Kontos und der tariflichen Regelungen (§ 611 BGB, § 253 ZPO).

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten nur mit Minusstunden verrechnen, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung dies ausdrücklich erlaubt. Unrechtmäßige Kürzungen begründen einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Kontostands. Die tarifliche und betriebliche Regelung ist sorgfältig zu prüfen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. Mai 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 676/11
Entscheidungsdatum : 20. März 2012
Amtliche Quelle :

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