BGH, Urteil vom 29.01.2013 - EnZR 16/12
LG Köln 29. April 2011
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LG Köln 27. Mai 2011
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OLG Düsseldorf 22. Februar 2012
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BGH 29. Januar 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung eines angemessenen Stromnetznutzungsentgelts und Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte für 2003 bis 2005. Die Beklagten forderten Entgelte aufgrund eines Lieferanten-Rahmenvertrags mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf und verweist zurück. Es bestätigt die Billigkeitskontrolle der Entgelte gemäß § 315 BGB und § 6 Abs. 1 EnWG. Die Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs wird verneint, da die kurze dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) nur unter besonderen Umständen abgekürzt werden kann, die hier nicht vorliegen. Insbesondere fehlt ein Verhalten der Klägerin, das ein Vertrauen der Beklagten auf Verzicht rechtfertigt.

Praxishinweis
Rückforderungsansprüche aus Netznutzungsentgelten unterliegen der dreijährigen Verjährung; eine Verwirkung ist nur bei außergewöhnlichen Umständen anzunehmen. Ein einmal erklärter Vorbehalt genügt nicht, um Verwirkung zu begründen. Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bleibt zentrale Prüfungsgröße.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 29.01.2013 - EnZR 16/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : EnZR 16/12
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2013
    Amtliche Quelle :

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