BAG, Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 791/14
BAG 12. Juli 2016

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt, zur Einsichtnahme in seine Personalakte seine anwaltliche Vertreterin hinzuzuziehen. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf ihr Hausrecht, erlaubt jedoch dem Kläger, Kopien der Akteninhalte anzufertigen. Streitgegenstand ist das Recht auf anwaltliche Begleitung bei der Akteneinsicht.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. § 83 Abs. 1 BetrVG gewährt nur das Recht, ein Betriebsratsmitglied, nicht aber einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) begründen kein Recht auf anwaltliche Begleitung, wenn der Arbeitgeber Kopien der Personalakte gestattet. Das Hausrecht des Arbeitgebers bleibt gewahrt.

Praxishinweis
Ein Anspruch auf anwaltliche Begleitung bei der Personalakteinsicht besteht nicht. Die Möglichkeit, Kopien anzufertigen, genügt dem Transparenzinteresse des Arbeitnehmers und wahrt die Waffengleichheit. Arbeitgeber können das Hausrecht zur Beschränkung des Zugangs zu Dritten ausüben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 791/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 791/14
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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