BAG, Urteil vom 16.11.2010 - 9 AZR 573/09
ArbG München 11. April 2008
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LAG München 14. Januar 2009
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BAG 16. November 2010

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Einsicht in seine vom Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte (01.01.2006–30.06.2007) einschließlich Sonder- und Nebenakten. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf fehlendes berechtigtes Interesse und die abschließende Zeugnisregelung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht gewährt dem Kläger ein nachvertragliches Einsichtsrecht aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich, da das Einsichtsrecht der Kontrolle und Korrektur unrichtiger Daten dient. § 83 BetrVG, § 26 SprAuG und das BDSG begründen keinen Anspruch. Herausgabe der Akte wird abgelehnt.

Praxishinweis
Arbeitnehmer haben auch nach Vertragsende ein Einsichtsrecht in die Personalakte zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Arbeitgeber müssen unrichtige Daten korrigierbar halten. Ein Verzicht auf Einsicht ist nur bei unmissverständlicher Willenserklärung wirksam. Herausgabe der Akte bleibt ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.11.2010 - 9 AZR 573/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 573/09
Entscheidungsdatum : 16. November 2010
Amtliche Quelle :

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