BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in eingetragener Lebenspartnerschaft, begehrt von der Beklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Gewährung einer Hinterbliebenenrente gemäß § 38 VBLS analog für seinen Lebenspartner. Die Satzung gewährt Hinterbliebenenrenten jedoch nur Ehegatten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS für verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung betrifft das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung und ist nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Die Satzung verletzt den Gleichheitssatz, da Lebenspartner in wesentlichen Versorgungsaspekten mit Ehegatten vergleichbar sind.

Praxishinweis
Die VBL-Satzung ist insoweit unwirksam; Hinterbliebenenrenten sind eingetragenen Lebenspartnern ab 1. Januar 2005 gleichzustellen. Tarifvertragsparteien und Versorgungsträger müssen ihre Regelungen anpassen, um Diskriminierungen aufgrund der Lebenspartnerschaft zu vermeiden. Eine analoge Anwendung der Ehe-Regelungen ist geboten.

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Fachbeiträge2

  • 1BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 10. März 2015

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1164/07
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2009
Amtliche Quelle :

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