BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R
SG Münster 1. Juli 2002
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LSG Nordrhein-Westfalen 30. Oktober 2003
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BSG 14. Juli 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin zahlte einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer untertariflichen Lohn, der die Geringfügigkeitsgrenze nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt nicht überschritt. Die Beklagte setzte aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge Sozialversicherungsbeiträge auf das tariflich geschuldete, höhere Arbeitsentgelt fest.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist nach § 8 Abs. 1 SGB IV, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe nach dem tariflich geschuldeten Arbeitsentgelt zu beurteilen sind, nicht nach dem zugeflossenen (Zuflussprinzip wird abgelehnt). Das Entstehungsprinzip gilt, Beiträge entstehen mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Revision wird zugelassen, da die Frage der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Sechstel des Gesamteinkommens noch zu klären ist.

Praxishinweis
Bei untertariflicher Bezahlung sind Sozialversicherungsbeiträge auf das tariflich geschuldete Entgelt zu entrichten. Arbeitgeber können sich nicht auf das tatsächlich gezahlte Entgelt berufen. Die Beitragspflicht entsteht unabhängig vom Zufluss des Arbeitsentgelts und ist bei Betriebsprüfungen zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 1/04 R
    Entscheidungsdatum : 13. Juli 2004
    Amtliche Quelle :

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