BGH, Urteil vom 26.04.2023 - VIII ZR 420/21
AG Hersbruck 11. August 2020
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BGH 26. April 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten als Mieterin Zutritt zur Wohnung zur Besichtigung mit Maklern und Kaufinteressenten wegen geplanter Veräußerung. Die Beklagte verweigert den Zutritt mit Verweis auf eine schwere psychische Erkrankung. Die Klage wurde erstinstanzlich stattgegeben, im Berufungsverfahren abgewiesen, Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind § 242, § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB sowie § 14 Nr. 1 des Mietvertrags. Das Gericht bestätigt ein vertragliches und aus Treu und Glauben abzuleitendes Betretungsrecht des Vermieters bei berechtigtem Interesse (Wohnungsverkauf). Die Abwägung mit den Grundrechten der Parteien (Art. 13, 14, 2 GG) erfordert sorgfältige Prüfung. Das Berufungsgericht hat das psychiatrische Gutachten unvollständig gewürdigt, insbesondere die Möglichkeit einer Vertretung der Beklagten bei der Besichtigung nicht berücksichtigt, was Verfahrensfehler begründet.

Praxishinweis
Vermieter haben bei berechtigtem Interesse (z.B. Verkauf) ein Zutrittsrecht nach § 242 BGB und vertraglicher Vereinbarung. Bei schwerwiegenden Gesundheitsrisiken des Mieters ist eine umfassende Interessenabwägung unter Einbeziehung aller medizinischen Erkenntnisse erforderlich. Verfahrensfehler bei Gutachtenwürdigung führen zur Zurückverweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.04.2023 - VIII ZR 420/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 420/21
Entscheidungsdatum : 25. April 2023
Amtliche Quelle :

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