BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16
VG Düsseldorf 9. Januar 2015
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OVG Nordrhein-Westfalen 12. Januar 2015
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VG Düsseldorf 28. August 2015
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OVG Nordrhein-Westfalen 4. November 2016
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BVerwG 13. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin meldet eine Versammlung gegen die „Islamisierung des Abendlandes“ an. Die Beklagte veröffentlicht auf ihrer städtischen Internetseite eine Erklärung des Oberbürgermeisters mit Aufrufen zum Lichtausschalten an öffentlichen Gebäuden und zur Teilnahme an einer Gegendemonstration. Die Klägerin begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) und erkennt, dass die Äußerungen des Oberbürgermeisters im Rahmen seiner kommunalen Aufgabenzuweisung (Art. 28 Abs. 2 GG) erfolgen. Das Neutralitätsgebot gilt nur gegenüber Parteien (Art. 21 GG), nicht gegenüber sonstigen politischen Gruppierungen. Das Sachlichkeitsgebot verlangt eine sachliche, rationale Diskursführung ohne lenkende Einflussnahme auf die Meinungsbildung. Das Lichtausschalten und die symbolische Missbilligung sind rechtswidrig, ebenso der Aufruf zur Gegendemonstration, da dieser unzulässig in den politischen Meinungswettbewerb eingreift.

Praxishinweis
Kommunale Amtsträger dürfen sich im politischen Meinungskampf nur innerhalb ihres Aufgabenbereichs sachlich äußern. Symbolische Handlungen, die eine Versammlung negativ bewerten oder lenkend in den Meinungsbildungsprozess eingreifen, sind unzulässig. Das Neutralitätsgebot schützt nur politische Parteien, nicht andere politische Gruppierungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 10 C 6/16
Entscheidungsdatum : 12. September 2017
Amtliche Quelle :

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