BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2011 - 2 BvR 2374/10
BVerfG 19. April 2011

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Sachverhalt
Der sicherungsverwahrte Beschwerdeführer rügt die Fortdauer seiner Fesselung während einer mündlichen Verwaltungsrechtsverhandlung. Er beanstandet, dass der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts die Entfesselung nicht gegenüber den Justizvollzugsbeamten anordnen konnte. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde war eine Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. §§ 120, 130 StVollzG) statthaft und nicht aussichtslos. Das Gericht betont, dass die Frage der Zuständigkeit des Vorsitzenden zur Aufhebung der Fesselung gegenüber Justizvollzugsbeamten ungeklärt ist und besondere Umstände eine vorherige Rechtswegerschöpfung erfordern.

Praxishinweis
Vor Verfassungsbeschwerde bei Gehörsrügen im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen in der Sicherungsverwahrung ist der Rechtsweg einschließlich der Anhörungsrüge zu erschöpfen. Die Zuständigkeit des Gerichtsvorsitzenden zur Aufhebung von Fesselungen gegenüber Justizvollzugsbeamten ist rechtlich umstritten und bedarf gerichtlicher Klärung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2011 - 2 BvR 2374/10
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2374/10
    Entscheidungsdatum : 18. April 2011
    Amtliche Quelle :

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