BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25/17
VG Berlin 9. April 2013
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BVerwG 17. November 2017

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Sachverhalt
Der Beklagte, Polizeikommissar, wird wegen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Streitgegenstand sind Tätowierungen mit nationalsozialistischen Symbolen, das Zeigen des Hitlergrußes sowie die Aufbewahrung verfassungsfeindlicher Devotionalien. Nebentätigkeit ohne Genehmigung wird ebenfalls gerügt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verfassungstreuepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt stellen eine Pflichtverletzung dar, auch ohne strafrechtliche Relevanz oder öffentliche Sichtbarkeit. Die Entfernung ist angemessen, da die Verfassungstreuepflicht ein personenbezogenes Eignungsmerkmal ist.

Praxishinweis
Regelungen zum zulässigen Ausmaß von Tätowierungen bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung; Dienstkleidungsregelungen (§ 74 BBG) genügen nicht. Verfassungsfeindliche Tätowierungen und äußeres Verhalten können disziplinarisch zur Entfernung führen, unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung oder Bekanntheit im Dienst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25/17
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 25/17
Entscheidungsdatum : 17. November 2017
Amtliche Quelle :

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