BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16
BGH 22. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte mietete eine unrenovierte Wohnung von der Klägerin. Zwischen Beklagtem und Vormieterin bestand eine Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen. Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Streit besteht über die Wirksamkeit der formularvertraglichen Überwälzung der Renovierungspflicht.

Entscheidungsgründe
Die formularvertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnungsübergabe verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne angemessenen Ausgleich. Eine zwischen Vormieter und neuem Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung wirkt nicht zugunsten des Vermieters. Die Verpflichtung zur Renovierung bleibt beim Vermieter, sodass der Schadensersatzanspruch der Klägerin entfällt.

Praxishinweis
Vermieter müssen bei unrenovierter Wohnungsübergabe dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewähren, um wirksame Schönheitsreparaturklauseln zu verwenden. Vereinbarungen zwischen Vormieter und Nachmieter entbinden den Vermieter nicht von seiner Renovierungspflicht und beeinflussen die Wirksamkeit formularvertraglicher Klauseln nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 277/16
Entscheidungsdatum : 21. August 2018
Amtliche Quelle :

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