BPatG, Beschluss vom 13.10.2010 - 26 W (pat) 160/09
BPatG 13. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt die Eintragung der Wortmarke „Pfirsich-Zauber“ für Lebensmittel und Getränke der Klasse 32. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigert die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG. Die Klägerin legt Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung. Die Marke „Pfirsich-Zauber“ wird als beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft bewertet, da „Pfirsich“ auf Inhaltsstoffe hinweist und „Zauber“ als werbliche Überhöhung verstanden wird. Die Verkehrskreise nehmen die Marke als Produktbeschreibung, nicht als Herkunftshinweis wahr (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

Praxishinweis
Begriffe, die Inhaltsstoffe und werbliche Überhöhungen kombinieren, sind für Lebensmittel häufig nicht unterscheidungskräftig. Markenanmeldungen mit beschreibenden Wortkombinationen sind daher risikobehaftet und bedürfen einer sorgfältigen Prüfung der Verkehrswahrnehmung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 13.10.2010 - 26 W (pat) 160/09
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 26 W (pat) 160/09
    Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

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