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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
- Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.
- dem Kind und
- a)
- seinen Eltern oder
- b)
- dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
- dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.
- dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.
- dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 16
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