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23. Februar 2018
23. Februar 2018
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21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) Gegenüber Erstversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern und den die Erstversicherungsunternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des § 294 Absatz 2 widerspricht. Missstände sind auch Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt hat.
(2) Gegenüber Rückversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Rückversicherungsunternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
- 1.
- die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden,
- 2.
- insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen, und
- 3.
- Schwächen oder Mängel beseitigt werden, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungs- oder Retrozessionsvertrag, den ein Versicherungsunternehmen mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen.
(4) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 298: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 298 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 298 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4 +++)
Fachbeiträge • 5
- 1. BAG, Urteil v. 06.05.2025Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 6. Mai 2025
- 2. Volltext: Urteil des OLG Köln vom 11.11.2016 (Az. 6 U 176/16) zum ProvisionsabgabeverbotEingeschränkter ZugriffHilpüsch Michael · www.awoka.de · 23. November 2016
- 3. "Provisionsabgabeverbot" bei Versicherungen gilt weiterhinEingeschränkter ZugriffHilpüsch Michael · www.awoka.de · 4. Januar 2016
- 4. Beschwerdestatistik der BaFin: Ein Spiegel der VersicherungsrealitätEingeschränkter ZugriffMaximilian Bausch · www.dr-schulte.de · 16. Juni 2025
- 5. Das gesetzliche Provisionsabgabeverbot: Was ist aus Sicht des Versicherungsmaklers noch erlaubt?Eingeschränkter ZugriffAlexander · kanzlei-michaelis.de · 3. April 2017
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/1216 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/288 - Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank insbesondere im Vorfeld der FinanzmarktkriseBundestag Drucksachen · 15. März 2018
- 2. 19/288 - Kleine Anfrage: Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank insbesondere im Vorfeld der FinanzmarktkriseBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2017
- 3. 19/10426 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9310 - Digitalisierungsstrategie Finanzaufsicht und künstliche Intelligenz im FinanzbereichBundestag Drucksachen · 23. Mai 2019
- 4. 19/11375 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11007 - Ausgestaltung des Provisionsdeckels bei Lebens- und RestschuldversicherungenBundestag Drucksachen · 4. Juli 2019
- 5. 19/10059 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9591 - Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Provisionsdeckels für Lebensversicherungen und RestschuldversicherungenBundestag Drucksachen · 10. Mai 2019
- 6. 19/11007 - Kleine Anfrage: Ausgestaltung des Provisionsdeckels bei Lebens- und RestschuldversicherungenBundestag Drucksachen · 19. Juni 2019
- 7. 21/6561 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)Bundestag Drucksachen · 18. Juni 2026