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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2003 - 4 A 32/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 32/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren des Klägers zu 12 wird eingestellt.
Der Kläger zu 12 trägt die bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens.
Der Kläger zu 12 hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.