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Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Fachbeiträge • 303
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/4327 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und AsylverfahrenBundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 2. 20/6435 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2023