BPatG, Entscheidung vom 25.11.2009 - 25 W (pat) 35/09
BPatG 25. November 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Marke „EM 2012“ für Waren der Klassen 16, 25 und 30. Das DPMA lehnte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ab. Die Anmelderin wendet sich mit Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragt zudem die Aussetzung des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung, da „EM 2012“ vom Verkehr als reine Bezeichnung der Fußball-Europameisterschaft 2012 verstanden wird und keine Herkunftsfunktion erfüllt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zudem stellt die Bezeichnung eine beschreibende Angabe zur Beschaffenheit der Waren dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Aussetzungsantrag wird mangels Vorfrage abgelehnt.

Praxishinweis
Marken, die sich auf bekannte Sportereignisse beziehen und für thematisch passende Waren angemeldet werden, sind wegen fehlender Unterscheidungskraft regelmäßig nicht schutzfähig. Ein Aussetzungsantrag wegen paralleler Löschungsverfahren ist nur bei Vorfrage zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BPatG, Entscheidung vom 25.11.2009 - 25 W (pat) 35/09
Gericht : BPatG
Aktenzeichen : 25 W (pat) 35/09
Entscheidungsdatum : 24. November 2009

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