BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 53/17
LAG Hamm 19. September 2017
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BAG 7. Mai 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin als Arbeitgeberin verweigert dem Betriebsausschuss Einsicht in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat verlangt diese Einsicht zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Überwachungsaufgaben nach Kündigung eines Tarifvertrags. Die Arbeitgeberin beruft sich auf Datenschutz und das Entgelttransparenzgesetz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt das Einsichtsrecht des Betriebsausschusses nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG auch in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten. Datenschutzrechtliche Bedenken (DS-GVO, § 26 BDSG) sind durch die gesetzliche Erlaubnisnorm gedeckt. Das Entgelttransparenzgesetz ändert nichts an der Reichweite des Einsichtsrechts. Ein besonderer Anlass für die Namensnennung ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen dem Betriebsausschuss Einsicht in vollständige, namentlich geführte Bruttoentgeltlisten gewähren, sofern diese vorhanden sind. Datenschutzrechtliche Einwände greifen nicht, da § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG und § 26 BDSG die Datenverarbeitung rechtfertigen. Das Einsichtsrecht dient der kollektiven Mitbestimmung und Kontrolle.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 53/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 53/17
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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